Rn 8

Im Parteiprozess hat das Gericht vAw, im Anwaltsprozess nur auf Rüge (§ 88 II) einer Partei (Nürnbg OLGZ 87, 482, 485; St/J/Bork Vorb Rz 13; Zö/Vollkommer Vor § 50 Rz 10; aA Musielak/Voit/Weth Rz 11) Zweifeln nachzugehen, ob die im Verfahren auftretende Person mit der Partei identisch ist. Besteht zwischen den Beteiligten Einvernehmen, dass der Handelnde nicht mit der Partei identisch ist, sind die von ihm vorgenommenen Prozesshandlungen unbeachtlich. Der Handelnde scheidet ohne die Notwendigkeit einer richterlichen Entscheidung aus dem Prozess aus; auf Antrag kann dies durch einen klarstellenden Beschl verlautbart werden (Musielak/Voit/Weth Rz 11). Ein Streit über die Identität ist durch Zwischenurteil zu entscheiden, das mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist: Wird die Identität verneint, ist der Handelnde durch unechtes Zwischenurteil (§ 71) aus dem Prozess zu verweisen. Falls der Handelnde mit der Partei identisch ist, wird dies durch ein echtes Zwischenurteil (§ 303) festgestellt (Zö/Vollkommer Vor § 50 Rz 10). Prozesshandlungen des fälschlich Auftretenden wirken nicht zu Lasten der wahren Partei, können von ihr aber genehmigt werden. Ein ohne Aufdeckung der fehlenden Identität ergangenes Urt erzeugt formelle und materielle Rechtskraft zum Nachteil der richtigen Partei, kann von ihr aber gem §§ 547 Nr 4, 579 Nr 4 beseitigt werden.

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