Rn 4

Inhaltlich ist etwa bei der Protokollierung einer Klage darauf zu achten, dass die Anforderungen gem § 253 erfüllt sind (Zö/Herget Rz 3), ebenso wie bei sonstigen Erklärungen die der §§ 130 ff (Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 4).

 

Rn 5

Der Protokollierende hat insoweit eine Beratungspflicht, er muss grds auch auf sachdienliche Erklärungen und Anträge vAw hinwirken (MüKoZPO/Deubner Rz 8 mwN). Soweit bei einem Pflichtverstoß ein Amtshaftungsanspruch gem Art 34 GG in Betracht kommen kann, sind die Anforderungen an die Beratungspflicht jedoch nicht zu überspannen (zu weitgehend etwa MüKoZPO/Deubner Rz 8, wonach der Aufnehmende zum ›Rechtsbeistand des Erklärenden‹ werde).

 

Rn 6

Die von der Partei abgegebene Erklärung ist mit ihrer Protokollierung bei Gericht eingegangen, falls es sich beim aufnehmenden Gericht um das zuständige Prozessgericht handelt, ansonsten erst bei Eingang des Protokolls nach dessen Versendung gem § 129a II 1 bei dem zuständigen Gericht, § 129 II 2. Daher bewirkt die Protokollierung beim unzuständigen Gericht auch nicht die Rechtsfolgen gem § 167.

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