Rn 4

Umfassend zuständig, mithin auch für Ordnungsmittel, Befangenheitsentscheidungen, Beeidigungen und Entscheidungen nach dem JVEG, ist das Gericht der potenziellen Hauptsache, wobei allein der Vortrag des ASt im Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde gelegt wird (Schlesw NJW-RR 10, 533 [OLG Schleswig 12.08.2009 - 2 W 98/09]); deshalb scheidet aus, vorweg und allein zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit ein Gutachten zum Wert einzuholen (Fischer MDR 01, 608); die informelle richterliche Anfrage bei einem Sachverständigen ist unbedenklich. Das in der Sache tätige Gericht bleibt unabhängig von nachfolgenden Geschehnissen, also insb von den Ergebnissen gelieferter Teilgutachten, zuständig (Celle OLGR 05, 253). Eine nachträgliche anderweitige Gerichtsstandvereinbarung berührt auch im selbstständigen Beweisverfahren nicht die zunächst begründete Zuständigkeit (BGH BauR 10, 934). Eine Gerichtsstandvereinbarung ist unwirksam, wenn sie nur für das selbstständige Beweisverfahren getroffen worden ist. Prorogation ist im selbstständigen Beweisverfahren nicht statthaft (Frankf IMR 17, 124). Bei einem gemischten Arbeits- und Werkvertrag kommt es darauf an, welcher Teil des Vertragswerks umstr ist; geht es allein um mangelhafte Erfüllung der werkvertraglichen Leistung, ist das ordentliche Gericht zuständig (ArbG Limburg NZA-RR 06, 732). Betreffend Feststellungen zu Lärmimmissionen, die von einem Fahrschulübungsplatz ausgehen, für den der hoheitlich handelnde Grundeigentümer eine Sondererlaubnis erteilt hat, ist nur der Rechtsstreit zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (Nürnb MDR 13, 1369 [OLG Nürnberg 01.08.2013 - 4 W 1247/13]). Beim wirksamen VOB-Vertrag gilt die für Verträge mit öffentlichen Auftraggebern in § 18 I VOB/B geregelte Gerichtstandvereinbarung auch für selbstständige Beweisverfahren (BGH MDR 09, 460). Geht es um Arzthaftung greift auch der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung; dies ist der Ort, an dem die Körperverletzung eingetreten und damit die unerlaubte Handlung vollendet ist (Hamm GesR 09, 665; zu weit gehend Oldbg 6.7.11 – 5 W 14/11: Gerichtsstand = Wohnsitz des Patienten). In Wohnraummietsachen ist das örtliche Amtsgericht zuständig gem § 29a sowie § 23 Nr 2a GVG. Mangels ausschließlicher gerichtlicher Hauptsachezuständigkeit ist in Gewerbemietsachen vorzutragen und gem § 487 IV glaubhaft zu machen, welcher Antrag im Hauptsacheverfahren verfolgt werden soll. Entscheidend für die sachliche Zuständigkeit ist der Streitwert bei Eingang des Beweissicherungsantrags (Frankf NJW-RR 98, 1610). Verweist das Gericht des selbstständigen Beweisverfahrens dieses an ein anderes Gericht, tritt grds Bindungswirkung ein (BGH BauR 10, 934).

 

Rn 5

Mit Einreichung eines Antrags auf Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens bei einem zuständigen Gericht ist das Wahlrecht verbraucht, also eine Verweisung ausgeschlossen (Zweibrücken BauR 97, 885; OLG Hamm BauR 13, 279). Dem ASt ist verwehrt, sich im nachfolgenden Hauptsacheverfahren auf die Unzuständigkeit des von ihm im selbstständigen Beweisverfahren angerufenen Gerichts zu berufen (Celle NJW-RR 00, 1737), eine Bindungswirkung ergibt sich nicht für seine nachfolgende Klage (Zweibr BauR 97, 885; aA Kniffka/Koeble 2. Teil Rz 56).

 

Rn 6

Haben mehrere Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand an unterschiedlichen Gerichten und ergibt sich nicht der allgemeine Gerichtsstand des Erfüllungsortes, greift § 36 I Nr 3 entsprechend (Naumbg BauR 07, 1623. Naumbg BauR 11, 1060: Ist bei einem Gericht ein selbstständiges Beweisverfahren geführt worden, so ist es sachgerecht, auch das streitige Hauptsacheverfahren vor demselben Gericht zu führen; bei der Gerichtsstandbestimmung ist im Hinblick auf die Dispositionsbefugnis der Parteien und den Rechtsgedanken des § 38 III Nr 3 ein Einverständnis der Parteien im Rahmen des § 38 I Nr 3 grds zu beachten. Stuttg 26.5.14 – 10 AR 4/14 mit Weise NJW-Spezial 14, 428: Ist im Verhältnis zu einem Streitgenossen ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart und kann dem anderen Streitgenossen zugemutet werden, sich vor dem im Verhältnis zu einer anderen Partei prorogierten Gericht verklagen zu lassen, kann das prorogierte Gericht auch für ein selbstständiges Beweisverfahren als zuständiges bestimmt werden. Hamm 16.6.15 –32 SA 17/15: Im Arzthaftungsrecht ist Erfolgsort regelmäßig der Ort der in Frage stehenden ärztlichen Behandlung, der Ort der verbleibenden oder vertiefenden Schmerzen ist kein Erfolgsort); eine ›Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 I Nr 3 kann aber – wie im Klageverfahren – im selbstständigen Beweisverfahren nicht mehr erfolgen, wenn die Beweisaufnahme bereits begonnen hat oder abgeschlossen ist (Hamm IBR 13, 1050; Naumbg IBR 14, 1222: Sind vom angerufenen Gericht bereits Beweisanordnungen getroffen und ein Sachverständiger beauftragt worden, kommt die Bestimmung der Zuständigkeit des prorogierten Gerichts nicht mehr in Betracht, denn damit kann der in der Prozessökonomie liegende Zweck des Bestimmungsverfahrens nicht mehr ...

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