Rn 1

Die Vorschrift benennt zunächst drei Bestandteile der Eidesleistung, nämlich (1) Eingangsformel, (2) Eidesnorm und (3) Eidesformel. Zu Beginn wird die (1) Eingangsformel (§ 481 I, II) dem Schwurpflichtigen vom Richter vorgesprochen, wobei der Richter unmittelbar die (2) Eidesnorm anschließt. Diese Eidesnorm findet sich nicht in § 481, sondern für Zeugen in § 392 S 3, für Sachverständige in § 410 I 2, für Parteien in § 452 II, für Dolmetscher in § 189 I GVG und für Schuldner in §§ 807 III 1, 883 II 3. Schließlich spricht der Schwurpflichtige die (3) Eidesformel (›Ich schwöre es [, so wahr mir Gott helfe]‹, § 481 I, II), wobei er die rechte Hand erheben soll (§ 481 IV, dies ist allerdings lediglich eine Ordnungsvorschrift, BeckOKZPO/Bechteler § 481 Rz 5).

 

Rn 2

Alternativ statt der Eidesformel kann der Schwurpflichtige gem § 484 die eidesgleiche Bekräftigung leisten.

 

Rn 3

Lediglich ergänzend zur Eidesformel kann der Schwurpflichtige dieser gem § 481 III eine Beteuerungsformel seiner Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft anschließen (zB ›beim Worte Allahs‹ für Muslime, BeckOKZPO/Bechteler § 481 Rz 3).

 

Rn 4

Die Vereidigung bspw eines Zeugen ohne religiöse Beteuerungsformel geht also dergestalt vor sich, dass der Richter vorspricht: ›Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben‹, worauf der Zeuge mit ›Ich schwöre es‹ zu antworten hat.

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