Rn 1

Mit der Anbringung des Gesuchs wird dem Richter das Vertrauen entzogen. Es steht aber noch nicht fest, ob dies gerechtfertigt ist. Für diese Zeit soll die Norm einen Interessenausgleich bieten, indem dem Richter einerseits eine Wartefrist auferlegt wird, er andererseits aber dringende Handlungen vornehmen kann. Eine Modifizierung ist für die mündliche Verhandlung vorgesehen, um nur der Verzögerung dienenden Ablehnungen vorzubeugen (St/J/Bork § 46 Rz 2; Zö/Vollkommer § 47 Rz 3a). Entgegen dem Wortlaut umfasst die Wartefrist ferner die Selbstablehnung (allgM). Sie gilt auch für den gem § 42 I Hs 1 abgelehnten Richter, da auch hier noch nicht feststeht, ob dies berechtigt ist.

 

Rn 2

Die Wartepflicht entfällt in den Fällen, in welchen der Richter wg offensichtlicher Unzulässigkeit abweichend von § 45 I selbst entscheiden kann, vgl § 45 Rn 1 (BGH Beschl v 20.1.14 – Anwz [Brfg] 51/12– Rz 14 – juris)

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