Rn 1

Die Regelung hat die Konstellation im Blick, dass dem Beweisführer mehrere Prozessgegner gegenüberstehen, die nicht als Zeugen, sondern als Partei zu vernehmen sind. Dies gilt stets bei der notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62) und bei der streitgenössischen Nebenintervention (§ 69). Bei der einfachen Streitgenossenschaft (§ 61) ist zu prüfen, ob das Beweisthema den namentlich benannten Streitgenossen selbst betrifft. Ist dies nicht der Fall, kann dieser nicht als Partei, sondern er muss als Zeuge vernommen werden (§ 373 Rn 14; BGH NJW 83, 2508 [BGH 27.04.1983 - VIII ZR 24/82]). Bei mehreren gesetzlichen Vertretern ist die Vorschrift gem § 455 I 2 entspr anzuwenden.

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