Rn 14

Streitgenossen sind Partei, wenn die Streitgenossenschaft eine notwendige ist (§ 62). Im Falle der einfachen Streitgenossenschaft sind sie als Zeugen zu vernehmen, sofern der Beweisgegenstand ausschließlich andere Streitgenossen betrifft, wenn also durch die Vernehmung des Streitgenossen Tatsachen festgestellt werden sollen, die ausschließlich für die Entscheidung des Rechtsstreits ggü anderen Streitgenossen von Bedeutung sind (Frankf 1.8.06 – 16 U 37/06, Rz 20). Der einfache Nebenintervenient (§ 67) ist Zeuge; der streitgenössische Nebenintervenient (§ 69) ist dagegen Partei, soweit er vom Beweisthema selbst betroffen ist (BeckOKZPO/Scheuch § 373 Rz 13). Der Streitverkündete ist bis zu seinem Beitritt Zeuge (Musielak/Voit/Huber § 373 Rz 8).

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