Rn 2

Die Weigerung der zu vernehmenden Partei kann sich in ausdrücklicher Ablehnung oder durch Untätigbleiben äußern.

I. Erklärungspflicht.

 

Rn 3

Der Gegner, dessen Parteivernehmung beantragt ist, muss sich darüber erklären, ob er bereit ist, sich vernehmen zu lassen. Abgegeben werden muss die Erklärung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung; die Bereitschaftserklärung in einem Schriftsatz hat lediglich ankündigenden Charakter. Das Unterlassen einer Erklärung steht der Ablehnung nur dann gleich, wenn das Gericht ausdrücklich zur Erklärung aufgefordert hat. Sowohl die Erklärung, sich vernehmen zu lassen, als auch die Weigerung sind bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung frei widerruflich (BeckOKZPO/Bechteler Rz 1).

II. Inhalt der Erklärung.

 

Rn 4

Die Erklärung muss eindeutig (bejahend oder verneinend) und unbedingt sein. Sie kann insb nicht nur für den Fall abgegeben werden, dass zunächst über erhobene Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Parteivernehmung entschieden wird (MüKoZPO/Schreiber Rz 2). Im Anwaltsprozess gilt für die Erklärung der Anwaltszwang, § 78 I.

III. Nachträgliche Bereiterklärung.

 

Rn 5

Da es sich bei der Äußerung der Partei nach § 446 nicht um ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, sondern um eine Erklärung der Partei in ihrer Eigenschaft als Beweisperson handelt, können auf nachträgliche Erklärungen die Verspätungsvorschriften (§§ 282, 296) keine Anwendung finden (St/J/Berger Rz 10; aA Karlsr NJW-RR 91, 200). Eine spätere Bereitschaft zur Aussage ist zu berücksichtigen, wenn zunächst berechtigte Gründe für die Ablehnung oder Weigerung vorgelegen haben, die nun weggefallen sind.

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