Rn 1

§ 435 regelt eine Vorlegungserleichterung, wenn der Urkundenbeweis mit einer öffentlichen Urkunde geführt wird (Begriff vgl § 415 Rn 9 ff). Auf den Urkundenbeweis mittels Privaturkunde kann die Vorschrift nicht entsprechend angewendet werden (s § 420 Rn 5). Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass die Urkundenoriginale sich zumeist in amtlicher Verwahrung befinden (s aber zur Bedeutung der Ausfertigung Rn 2). Die beglaubigte Abschrift beweist die Übereinstimmung der Abschrift mit dem zur Abschriftsbeglaubigung vorlegten Original, das selbst Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift sein kann (s Rn 3, zur hiervon zu unterscheidenden öffentlich beglaubigten Urkunde § 415 Rn 18). Auch wenn im Beweisverfahren die beglaubigte Abschrift vorgelegt wird, bleibt das eigentliche Beweismittel die öffentliche Urkunde, die lediglich nicht in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegt wird. Ein Urkundenbeweis kann folglich nicht durch Vorlage der beglaubigten Abschrift einer beglaubigten Abschrift der Urkunde geführt werden (St/J/Berger § 435 Rz 8; MüKoZPO/Schreiber § 435 Rz 2; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 435 Rz 3). Weil mit der beglaubigten Abschrift mittelbar jedoch zugleich die inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original attestiert wird, hat die Rspr jedenfalls im Grundbuchverfahren die Vorlage einer solchen Abschrift genügen lassen (KG Rpfleger 98, 108 [BayObLG 21.10.1997 - 2 ZBR 137/97]).

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