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Abschriften sind Abschriften im wörtlichen Sinne, aber auch sonstige durch Ablichtung, Abdrucken usw hergestellte Vervielfältigungen des Originals (St/J/Berger § 435 Rz 9). Die Abschriftsverfahren sind gleichwertig; die Übereinstimmung mit dem Original wird durch den Beglaubigungsvermerk dokumentiert (Winkler § 42 BeurkG Rz 10). Enthält das Original, von dem die Abschrift erstellt wird, eine Unterschrift, kann in einer Abschrift, die das Schriftbild der Unterschrift nicht wiedergibt, der Name des Unterzeichners maschinenschriftlich eingefügt und zB durch den Zusatz ›gez.‹ gekennzeichnet werden (Winkler § 42 BeurkG Rz 10). Der Ort eines auf dem Original befindlichen Siegels wird üblicherweise durch die Abkürzung ›L.S.‹ bezeichnet. Die Abschriftsbeglaubigung erfolgt durch einen Beglaubigungsvermerk der Urkundsperson. Der Beglaubigungsvermerk ist eine öffentliche Urkunde (MüKoZPO/Schreiber § 435 Rz 2; Winkler § 42 BeurkG Rz 10), die als solche Beweis für die Übereinstimmung der beglaubigten Abschrift mit dem Original erbringt. Der Vermerk soll angeben, ob es sich bei dem Original um eine Urschrift, eine Ausfertigung, eine beglaubigte oder eine einfache Abschrift handelt.

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