Rn 7

Der Gesetzgeber schweigt zu den möglichen Kriterien. Gleichwohl bietet das Gesetz in § 41 einen Ansatzpunkt. Hier wird an besondere persönliche und sachliche Beziehungen angeknüpft, aus denen sich typisierende Fallgruppen bilden lassen (MüKoZPO/Stackmann § 42 Rz 7; Zö/Vollkommer § 42 Rz 10). Diese geben allerdings nur eine grobe Struktur vor (St/J/Bork § 42 Rz 3) und können nicht schematisch angewandt werden (s Rn 4; Zö/Vollkommer § 42 Rz 10). Zu würdigen sind in einer Gesamtschau die Details jedes Einzelfalls (St/J/Bork 42 Rz 3). Kommen die Umstände des Einzelfalls der Sache nach einem Ausschlussgrund nach § 41 nahe, wird die Ablehnung umso eher berechtigt sein (MüKoZPO/Stackmann § 42 Rz 7). Ein weiterer Bewertungsmaßstab findet sich in § 1036 II 1 Alt 1 und in der Rspr des EGMR zu Art 6 I EMRK (Zö/Vollkommer § 42 Rz 8). Über diese persönliche oder sachliche Beziehung des Richters zur Sache als Anknüpfungspunkt hinaus ist es sachgerecht, das tatsächliche Verhalten des Richters als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, da die Rechtsfindung (immer auch) ein Kommunikationsprozess ist (s Rn 2). Abzustellen ist darauf, ob aus der Sicht eines vernünftigen Menschen die Grenze zu Unsachlichkeit und Willkür überschritten ist (St/J/Bork § 42 Rz 3). Im Einzelfall können diese Kriterien Schnittmengen bilden (MüKoZPO/Stackmann § 42 Rz 7).

 

Rn 8

Diese Kriterien lassen das eigene Verhalten einer Partei, wie Beleidigung des Richters, Dienstaufsichtsbeschwerden oder eine Strafanzeige als Befangenheitsgrund von vornherein ausscheiden (Saarbr NJW-RR 94; Ddorf OLGR 96, 108, 763, 766; Dresd FamRZ 02, 839; Zö/Vollkommer § 42 Rz 29). Andernfalls hätte es eine Partei weitgehend in der Hand, einen ihr missliebigen Richter auszuschalten (Musielak/Voit/Heinrich § 42 Rz 7; Wieczorek/Schütze/Niemann § 42 Rz 8). Wg möglicher Reaktionen des Richters s Rn 53.

 

Rn 9

Fehler bei der Ernennung eines Richters oder mögliche sonstige in seiner Person liegende Einschränkungen seiner geistigen oder körperlichen Fähigkeiten scheiden ebf als Befangenheitsgrund aus (s § 41 Rn 5 f).

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