Rn 1

§ 418 regelt die Beweiskraft der öffentlichen Zeugnisurkunden. Voraussetzung der Beweiswirkung sind Echtheit (§ 437) und Unversehrtheit (§ 419) der Urkunde. Urkunden, in denen Tatsachen bezeugt werden, müssen unterschieden werden von Urkunden über Erklärungen, die vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegeben wurden (§ 415), und wirkenden Urkunden, die eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung umsetzen (§ 417). Die Zeugnisurkunde enthält idR den Bericht der Behörde oder der Urkundsperson über von ihr selbst vorgenommene oder von ihr selbst wahrgenommene Tatsachen (zu den von einem Dritten wahrgenommenen Tatsachen s Rn 5).

 

Rn 2

Keine den Beweisregeln der ZPO unterliegenden Urkunden sind die sog amtlichen Bescheinigungen und Bestätigungen (zB Notarbescheinigung gem § 21 BNotO), weil ihnen keine Zeugnisqualität zukommt (Assenmacher Rpfleger 90, 195, 196; Dieterle BWNotZ 90, 33, 34; Reithmann MittBayNot 90, 82, 83; vgl auch St/J/Berger § 418 Rz 3; zur Notarbestätigung im Grundbuchverfahren OLG Frankfurt NJW-RR 96, 529, 530 [OLG Frankfurt am Main 29.08.1995 - 20 W 351/95]) Bei einer Bescheinigung kommt es nicht auf die Wahrheit, sondern auf die Richtigkeit der Aussage an (Assenmacher Rpfleger 90, 195, 196; Arndt/Lerch/Sandkühler § 21 BNotO Rz 4). Die Richtigkeit einer zuständigkeitsgemäß und in amtlicher Eigenschaft abgegebenen Bescheinigung kann vermutet werden (geregelt zB in § 50 II BNotO).

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