Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch. Löschung einer Hypothek

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Beschluss vom 14.07.1995; Aktenzeichen 3 T 225/95)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat die der Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde etwa entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 395.100,– DM.

 

Gründe

Die Beteiligte zu 1) ist in den eingangs näher bezeichneten Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern als Eigentümerin der dort verzeichneten Wohnungs- und Teileigentumsrechte eingetragen. Zu. Lasten dieser Rechte ist auf Grund der Bewilligung der Beteiligten zu 1) vom 23.8.1994, eine Höchstbetragssicherungshypothek über 4.500.000,– DM für die Beteiligte zu 2) am 21.10.1994 gebucht worden. Hiervon hat die Beteiligte zu 2) nach den Grundbucheintragungen Teilbeträge von insgesamt 549.000,– DM an Dritte abgetreten, so daß für sie jetzt noch eine Höchstbetragssicherungshypothek von 3.951.000,– DM eingetragen ist.

In notarieller Urkunde von 14.9.1994 (UR Nr. 235/94 des Notars Waitzendorfer in Frankfurt am Main) hat die Beteiligte zu 2) unwiderruflich bewillige und die Beteiligte zu 1) beantragt, die Höchstbetragssicherungshypothek beim Vorliegen folgender Voraussetzungen zu löschen:

  1. „bei vollständiger Zahlung des der Beteiligten zu 2) zustehenden Betrages vom 4.500.000,– DM;
  2. für den Fall der nicht vollständigen Fertigstellung trotz Fristsetzung durch die Beteiligte zu 1), gleich aus welchem Gründe:
  3. wenn über das Vermögen der Beteiligten zu 2) das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird.
  4. für den Fall der Verzögerung oder Stillegung der Arbeiten an der Baustelle ab dem 01.01.1995 um mehr als drei Wochen gemäß dem verbindlichen Zahlungsplan und den darin genannten Zeitvorgaben. Das Ende der Dreiwochenfrist wird verbindlich für die Parteien durch den von der Beteiligten zu 1) beauftragten bauleitenden Architekten bestimmt.”

Der Notar … hat unter dem 14.12.1994 gemäß § 15 GBO die Löschung der am 21.10.1994 eingetragenen Höchstbetragssicherungshypothek auf Grund der in seiner Urkunde vom 14.9.1994 enthaltenen bedingten Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 2) beantragt und diesen Antrag unter dem 21.1.1995 auf den für die Beteiligte zu 2) noch eingetragenen Betrag von 3.951.000,– DM beschränkt. Dazu hat er die erste Ausfertigung seiner Urkunde vom 14.9.1994 sowie je eine Ablichtung folgender beiden Schriftstücke überreicht:

  1. des mit „i.A. Ruf” unterzeichneten Bautenstands- bzw. Verzugsberichts des Architekten … in … vom 12.12.1994 und …
  2. des an die Beteiligte zu 2) gerichteten Schreibens der Beteiligten zu 1) vom 14.12.1994, mit dem diese den zwischen den Beteiligten am 29.7.1994 abgeschlossenen Generalunternehmervertrag mit der Begründung fristlos gekündigt hat, die Beteiligte zu 2) habe die Bauarbeiten um mindestens acht Wochen verzögert und jetzt sogar stillgelegt und überdies sei bei Gericht ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Beteiligten zu 2) anhängig.

Der Rechtspfleger hat – von jetzt nicht mehr interessierenden weiteren Bedenken abgesehen – durch Zwischenverfügung vom 10.1.1995 die beantragte Löschung von der Vorlage einer unterschriebenen und mit dem Dienstsiegel versehenen Erklärung des Notars abhängig gemacht, daß alle in Abschnitt IV (2) a) bis d) der notariellen Urkunde von 14.9.1994 aufgeführten Bedingungen, von deren Vorliegen die Löschungsbewilligung abhängig gemacht Worden ist, erfüllt sind. Daraufhin hat der Notar mit Anschreiben vom 21.1.1995 am 23.1.1995 dem Grundbuchamt eine von ihm unterzeichnete und mit seinem Dienstsiegel versehene „notarielle Erklärung” vom 21.1.1995 vorgelegt, in der es u.a. heißt:

„Hiermit erkläre ich in meiner Eigenschaft als Notar aufgrund der mir vorgelegten Unterlagen, daß die Voraussetzungen zur Löschung der Sicherungshypothek gem. Ziffer IV Absatz (2) lit. c) und d)” – seiner Urkunde vom 14.9.1994 – „vorliegen.”

Nachdem die Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 25. und 30.1.1995 der von der Beteiligten zu 1) beantragten Löschung der Höchstbetragssicherungshypothek widersprochen hatte, hat der Rechtspfleger unter dem 28.2.1995 bei dem Amtsgericht Seligenstadt angefragt, ob über das Vermögen der Beteiligten zu 2) das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Das Amtsgericht Seligenstadt hat ihm unter dem 2.3.1995 mitgeteilt, ein Antrag auf Konkurseröffnung sei derzeit anhängig.

Der Rechtspfleger hat durch Beschluß vom 30.3.1995 den Antrag auf Löschung der zugunsten der Beteiligten zu 2) noch eingetragenen Höchstbetragssicherungshypothek zurückgewiesen. Seine Entscheidung hat er damit begründet, die Löschung könne nur dann erfolgen, wenn alle vier der in Abschnitt IV (2) a) bis d) der notariellen Urkunde vom 14.9.1994 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt seien. Der Notar habe jedoch in seiner Erklärung vom 21.1.1995 nur das Vorliegen der unter lit. c) und d) genannten Voraussetzungen bescheinigt. Hiervon ab...

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