Rn 5

Der Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments ist nur dann der beglaubigten Abschrift eines Papierdokuments gleichzusetzen, wenn der Ausdruck einen Beglaubigungsvermerk oder einen Transfervermerk gem § 298 III enthält. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit dem Beglaubigungs- oder Transfervermerk ein beglaubigter Ausdruck erstellt wird, der die Funktion der beglaubigten Abschrift einer öffentlichen Urkunde erfüllt. Der Vermerk muss also selbst die Merkmale einer öffentlichen Urkunde erfüllen, muss also von dem Gericht, der Behörde oder der Urkundsperson innerhalb der Zuständigkeit und in der vorgeschriebenen Form erstellt sein. Nur ein hiernach wirksamer Beglaubigungs- oder Transfervermerk ist geeignet, einen beglaubigten Ausdruck zu erzeugen, dem die Funktion der beglaubigten Abschrift beigemessen werden kann.

1. Medientransfer öffentlicher Dokumente.

 

Rn 6

Von jedem öffentlichen elektronischen Dokument, das von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet wurde, kann ein beglaubigter Ausdruck erstellt werden. § 416a enthält keine Regelung über die Zuständigkeit für beglaubigte Ausdrucke von öffentlichen elektronischen Dokumenten. In der Literatur wird die Vorschrift allerdings tw einschränkend dahin verstanden, dass Behörden und Notare nur von ihren eigenen elektronischen Originaldokumenten beglaubigte Ausdrucke sollen erstellen dürfen (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416a Rz 7). Ansonsten sei die Wahrscheinlichkeit der Authentizität und Integrität des Originaldokuments nicht gesichert. Bei dieser korrigierenden Auslegung des § 416a wird jedoch nicht berücksichtigt, dass die Vorschrift auf die Form der Beglaubigung zurückgreift. Eine Beglaubigung ist wirksam, wenn die Behörde oder die Urkundsperson für die jeweilige Beglaubigung zuständig ist und ein ordnungsgemäßes Beglaubigungsverfahren durchgeführt hat. Dass § 416a Zuständigkeit und Verfahren nicht regelt, ist systemgerecht, da die Vorschrift lediglich dem Zweck dient, elektronische öffentliche Dokumente, denen die Beweiswirkung einer öffentlichen Urkunde zukommt, auch praktisch zu nutzen, um nach Maßgabe der Vorschriften über den Urkundenbeweis Beweis mit Vorlage eines Papierdokuments (§ 435) antreten zu können (s Rn 1).

 

Rn 7

Zuständigkeit und Verfahren der Beglaubigung von Ausdrucken elektronischer Dokumente sind außerhalb des Beweisrechts der ZPO geregelt. § 42 IV BeurkG regelt die generelle Zuständigkeit des Notars für den Medientransfer von elektronischen Dokumenten, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, in der Form der Abschriftsbeglaubigung. Diese Zuständigkeit beschränkt sich nicht auf eigene Dokumente des Notars. Der Notar erstellt ein Tatsachenzeugnis über die Übereinstimmung des Ausdrucks mit dem elektronischen Dokument sowie über das (positive) Ergebnis der Signaturprüfung mit der Zuordnung zu einer bestimmten Person (Malzer DNotZ 06, 9, 17). Er beglaubigt damit nicht nur die Übereinstimmung der Dokumente, sondern auch den Vorgang des Überführens des elektronischen Dokuments in das Papierdokument, also den erfolgreichen Medientransfer (Malzer DNotZ 06, 9, 12). Die Zuständigkeit der Behörden für die Beglaubigung von Ausdrucken entspricht der allgemeinen Beglaubigungszuständigkeit von Behörden, ist also nach Maßgabe des § 33 I VwVfG in erster Linie auf die Ausdrucke eigener Dokumente der Behörden beschränkt. Die Anforderungen, denen der Beglaubigungsvermerk genügen muss, sind in § 33 III, V VwVfG geregelt.

2. Medientransfer gerichtlicher Dokumente.

 

Rn 8

Gerichtliche öffentliche Dokumente gem § 130b werden mit einem gerichtlichen Transfervermerk in Papierdokumente transferiert. Der gerichtliche Transfervermerk dient an sich dem Zweck, Ausdrucke von elektronischen Dokumenten nach §§ 130a, 130b für die Gerichtsakten zu fertigen (§ 298 I). Der Inhalt des Transfervermerks ist in § 298 III geregelt, auf den § 416a verweist. Der Transfervermerk muss von dem zuständigen Gericht erteilt werden. Da Gerichten keine generelle Beglaubigungskompetenz zukommt, muss es sich um das Gericht handeln, das das gerichtliche elektronische Dokument errichtet hat.

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