Rn 3

Die Anordnung steht grds im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGH NJW 99, 1778f [BGH 16.03.1999 - VI ZR 34/98]). Einwendungen der Parteien sind sorgfältig zu würdigen (BGH NJW 86, 1928 [BGH 06.03.1986 - III ZR 245/84]). Die richterliche Überprüfung und Beurteilung des Sachverständigengutachtens (s.a. vor §§ 402 ff Rn 4, § 411 Rn 17–25) kann bei geringfügigen Mängeln ergeben, dass das Gericht zu den erforderlichen rechtlichen Wertungen gleichwohl imstande ist, ohne ein weiteres Gutachten einzuholen (BGH GRUR 10, 410, 413 [BGH 26.01.2010 - X ZR 25/06] zur Patentauslegung).

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