Rn 5

Soll das verfahrensfremde Gutachten eine selbstständige Beweiserhebung völlig ersetzen, muss ihm dieselbe Beweisfrage zugrunde liegen (Zö/Greger § 411a Rz 3; Musielak FS Vollkommer 06, 237, 247; aA Saenger ZZP 121, 139, 156; offen Jena MedR 12, 266 [OLG Köln 25.05.2011 - 5 W 18/11]: bei Arzthaftung jedenfalls fachgleicher SV nötig). Anders bei lediglich zusätzlicher Verwertung des fremden Gutachtens: Hier muss der Gegenstand nicht identisch, sondern nur insoweit gleichartig sein, als die Verwertung zur Beantwortung der Beweisfrage beiträgt, und sei es durch parallele Schlussfolgerung. An dieser Gleichartigkeit fehlt es, wenn nach § 404a III das Prozessgericht selbst Tatsachen feststellen muss (München NJW-Spez 11, 43 – red LS) oder wenn Feststellungen nötig sind, die ihrerseits die Beauftragung eines SV erfordern. Auch terminologische Divergenzen können der Übertragung im Wege stehen, vgl Rn 14.

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