Rn 6

Diese erfolgt gem §§ 402, 394 II ff durch Vernehmung des SV. Zuständig ist grds das Prozessgericht. Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter nach Maßgabe des § 375; bei komplexen und schwierigen Fachfragen und einer erheblichen Bedeutung für den Prozessausgang dürfte aber eine Beweisaufnahme vor dem Kollegium geboten sein (vgl BGH NJW 80, 2751; 94, 801; Karlsr VersR 89, 810; s.a. den Katalog des § 348 I 2 Nr 2). Für die Durchführung gelten die §§ 394 II ff entspr, für die Ladung § 377 I, II.

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