Rn 13

Ist ein Richter gem § 41 ausgeschlossen oder scheidet er wg eines begründeten Befangenheitsgesuchs aus, hat er sich jeder weiteren richterlichen Tätigkeit in dieser Sache sofort zu enthalten. Auch nur vorbereitende Maßnahmen, zB Terminbestimmung oder Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens, sind ihm ebenso untersagt wie nebensächliche, zB Versendungsverfügungen. Das gilt auch, sofern er als ersuchter oder beauftragter Richter gehindert ist. Zu beachten ist indes, dass die Vorbefassung in dieser Eigenschaft nicht zur Ausschließung führt (s Rn 32). Dieses strikte Gebot, sich jeder Tätigkeit zu enthalten, gilt gem § 47 in den dort festgelegten engen Grenzen bei Ablehnungen schon mit der Einbringung des Gesuchs, in den Fällen des § 48 mit der Anzeige oder dem Aufkommen des Zweifels (s § 47 Rn 3 f).

 

Rn 14

An die Stelle des verhinderten Richters tritt, wie bei sonstigen Verhinderungen auch, sein gem § 21e I bzw § 21g I GVG bestimmter Vertreter (Zö/Vollkommer § 41 Rz 15), der die Sache im geschäftsplanmäßigen Dezernat des Verhinderten weiterbearbeitet. Kommt es durch Ausschluss eines Richters zu einem solchen Wechsel, ist dieses in der Prozessakte zu vermerken. Wg Art 101 I GG haben die Parteien einen Anspruch darauf, den Grund des Richterwechsels zu erfahren und die Einhaltung des Geschäftsplans nachzuprüfen (Wieczorek/Schütze/Niemann § 41 Rz 15). Da sie Beteiligte des Zwischenverfahrens über die Befangenheit und des Verfahrens nach § 48 Alt 2 sind, erübrigt sich hier ein Vermerk. Sind nach den Vorschriften der §§ 41 ff sämtliche Richter eines Gerichts verhindert, kommt § 36 I Nr 1 zur Anwendung (St/J/Bork § 41 Rz 4), wobei analog § 47 auch ein ausgeschlossener Richter den nach § 37 erforderlichen Beschl fassen darf.

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