Rn 3

Einigkeit besteht, dass die Wartefrist mit dem Eingang des ordnungsgemäßen Gesuchs beginnt, auch wenn der Richter keine Kenntnis hat (Frankf NJW 88, 1238 zu § 29 I StPO). Zu weitgehend ist es, bei nicht begründeten Gesuchen die Sperrwirkung zu verneinen, es sei denn, bei rechtsmissbräuchlichen Gesuchen (§ 45 Rn 1), da diese einer Entscheidung nicht bedürfen. Sie endet mit der ›Erledigung‹, also rechtskräftigen Entscheidung über das Gesuch (hM). Dieses ist nicht erledigt, solange eine zulässige Anhörungsrüge gg deren Zurückweisung nicht beschieden ist (BGH NJW-RR 11, 427 [BGH 15.06.2010 - XI ZB 33/09]). Das Gericht ist nicht verpflichtet, das Verfahren bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde auszusetzen (BGH NJW 18, 352).

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