Rn 2

Der SV hat ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 I 1 BGB) die Durchführbarkeit des Auftrags in Bezug auf seine Fachkunde und die Einhaltung der vom Gericht gesetzten Frist (s § 411 I) zu prüfen (S 1) und das Gericht wiederum unverzüglich zu informieren (S 2). Zum Vergütungsanspruch hierfür respektive dem Verlust desselben bei Pflichtverletzung s § 413 Rn 2, 4 f. Ebenso hat der SV nach Abs 2 S 1 unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, und daher zu seiner Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (vgl §§ 406 I 1, 42 II) führen könnte. Er hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen (S 2). Ansonsten kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden (S 3).

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