Rn 10

Parteien und Gericht können die voraussichtlich entstehenden Kosten nicht immer ohne weiteres einschätzen, insb der Zeitaufwand kann zunächst unklar sein, Eingriffe in die zu begutachtende Sache können kostspielig sein. Der Auslagenvorschuss nach §§ 402, 379 (404a II) ist nicht verbindlich. Die Informationspflicht des SV ermöglicht es, das Kostenrisiko abzuschätzen und ggf einen anderen Weg zu wählen oder anzuregen (etwa eine gütliche Einigung, ein weniger aufwendiges Verfahren [zB §§ 278 I, II, 495a], aber auch eine Einschränkung oder Präzisierung des Gutachtenauftrags). Ein Hinweis muss erfolgen, wenn die voraussichtlichen Kosten erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder – was der praktisch häufigere Fall ist – diese den angeforderten Kostenvorschuss erheblich überschreiten. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist ersterer Fall jedenfalls bei Gutachterkosten von mehr als 50 % des Gegenstandswertes zu bejahen (St/J/Berger § 407a Rz 11; MüKoZPO/Zimmermann § 407a Rz 13). Eine erhebliche Vorschussüberschreitung bejaht die Rspr ab Mehrkosten von ca 20–25 % (vgl Jena BauR 15, 301; Stuttg MDR 08, 652; Nürnbg NJW-RR 03, 791; BayObLG NJW-RR 98, 1294; wohl aA KG BauR 12, 303 – LS, sofern der SV seine Berechnung nachträglich auf die Erheblichkeitsgrenze reduziert; gegen eine starre Kappungsgrenze zudem KG MedR 19, 664 [KG Berlin 24.08.2018 - 20 W 42/18] m abl Anm Arnold/Torres). Gemäß § 379 (Anwendbarkeit s § 402 Rn 2) kann die Beweisaufnahme von der Einzahlung eines weiteren Vorschusses abhängig gemacht werden.

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