Rn 4

S allg § 284 Rn 39, § 399. Da der Sachverständigenbeweis anders als der Zeugenbeweis auch vAw erhoben werden kann, schließt ein Verzicht die Beweiserhebung nicht zwangsläufig aus. Eine Anordnung vAw ist aber unzulässig, wenn die Parteien sich übereinstimmend dagegen aussprechen (str, vgl § 404 Rn 14). Eine solche Erklärung kann uU in einer Verzichtserklärung enthalten sein (§§ 133, 157 BGB entspr, § 139 ist zu beachten).

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