Rn 2

Der verordnete Richter darf bei Nichterscheinen des Zeugen Zwangsmaßnahmen gem § 380 ergreifen. Verweigert der Zeuge schon formell nicht ordnungsgemäß die Aussage, hat er also ohne Einhaltung des Verfahrens des § 386 den Weigerungsgrund nicht ordnungsgemäß den Tatsachen nach vorgetragen und glaubhaft gemacht, so verfährt der verordnete Richter gem §§ 389, 400 (BGH NJW 1990, 2936, 2937 [BGH 31.05.1990 - III ZB 52/89]) (sofern der Beweisführer nicht etwa die nicht ordnungsgemäße Zeugnisverweigerung des Zeugen hinnimmt, § 389 Rn 3, somit also konkludent auf den Zeugen verzichtet iSd § 399). Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter kann also selbst, ohne Einschaltung des Prozessgerichts, zB die zwangsweise Vorführung des unentschuldigt ausgebliebenen Zeugen gem § 386 II anordnen oder gem § 390 dem Zeugen die Kosten seiner unberechtigten Zeugnisverweigerung auferlegen (§ 389 Rn 2). Hat der Zeuge dagegen vor dem verordneten Richter formell ordnungsgemäß sein Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht, so wird der verordnete Richter den Beweisaufnahmetermin aufheben, weil der Zeuge in diesem Fall gem § 386 III zum Termin nicht zu erscheinen braucht (§ 389 Rn 3). Macht der Zeuge vor dem verordneten Richter dagegen erst im Vernehmungstermin von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so nimmt der Richter lediglich die Erklärungen gem § 389 I in das Protokoll auf und legt die Akte sodann dem Prozessgericht zur Entscheidung gem § 387 vor (vgl § 389 Rn 4). Zwangsmaßnahmen kann der ersuchte oder beauftragte Richter des Weiteren dann verhängen, wenn in einem Zwischenstreit gem § 387 durch das Prozessgericht rechtskräftig zum Nachteil des Zeugen entschieden worden ist (§ 390 Rn 7; Zö/Greger § 400 Rz 1).

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