Rn 6

Daneben stehen dem verordneten Richter all diejenigen Befugnisse zu, die zur Durchführung der von ihm geforderten Beweisaufnahme erforderlich sind. So hat er den Termin zu bestimmen und die Ladung hierzu zu veranlassen (§§ 361, 362, 377); er hat die erforderlichen Ermahnungen und Belehrungen ggü dem Zeugen vorzunehmen (§§ 383 II, 395 I). Zuständig für die Entscheidung, ob der Zeuge zu beeidigen ist, ist dagegen allein das Prozessgericht. Der ersuchte und beauftragte Richter kann vom Prozessgericht insoweit angewiesen werden (§ 391 Rn 6). Auch schriftlich befragen gem § 377 III darf der verordnete Richter den Zeugen nicht (§ 377 Rn 11).

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