Rn 11

Die – gem § 355 II nicht anfechtbare (Jena 17.6.11 – 4 W 291/11, Rz 3) – Anordnung trifft das Prozessgericht, nicht der beauftragte oder ersuchte Richter (Zö/Greger § 377 Rz 5). In der Anordnung, die, wenn sie vorab ergeht, gem § 358a Nr 3 einen förmlichen Beweisbeschluss erfordert, ist der Gegenstand der Vernehmung (§ 377 II Nr 2) so genau zu bezeichnen, dass der Zeuge den Inhalt der Fragestellung ohne weiteres erfassen kann. Außerdem ist er darauf hinzuweisen, dass er gleichwohl vorgeladen werden kann. Ist dem Gericht bekannt, dass dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, ist er auch auf dieses Recht hinzuweisen (Zö/Greger § 377 Rz 9).

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