Rn 1

Die Vorschrift meint den beauftragten oder ersuchten Richter iSd §§ 361, 362. Nach einhelliger Auffassung (Musielak/Voit/Huber § 400 Rz 1; Zö/Greger § 400 Rz 1) beschreibt § 400 die Befugnisse des verordneten Richters (s dazu allgemein unten Rn 6) nicht begrenzend oder abschließend, sondern hebt im Gegenteil nur einzelne Befugnisse besonders und klarstellend hervor.

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