Rn 4

Für die sachliche Zuständigkeit ist der Wert des Streitgegenstandes bei Einreichung (nicht: bei Zustellung) der Klageschrift oder des klageändernden Antrags (Rn 2) maßgeblich. Spätere Klarstellungen des Klageziels sowie ergänzende Wertangaben werden auf diesen Zeitpunkt zurückbezogen. Die Zulässigkeit der Klage ist ohne Belang (Musielak/Voit/Heinrich § 4 Rz 4). Im Mahnverfahren kommt es wegen § 696 I 4, § 700 III 2 auf den Akteneingang beim Streitgericht an (BayObLG BeckRS 22, 2115; Frankf NJW-RR 96, 1403). Hat sich erst im Mahnverfahren der Streitwert unter die Wertgrenze des § 23 Nr 1 GVG ermäßigt, kann die Sache ohne Rücksicht auf die Wirkungen des § 696 III an das AG verwiesen oder – bei eingespielter Praxis – abgegeben werden (§ 696 Rn 11). Trennung nach § 145 oder der Erlass eines Teilurteils lassen für den abgetrennten oder den rechtshängig bleibenden Teil des Streitgegenstandes die einmal begründete sachliche Zuständigkeit des LG unberührt, s §§ 261 III Nr. 2, 506 I (hM, Musielak/Voit/Heinrich § 4 Rz 4; St/J/Roth § 4 Rz 8).

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