Rn 2

Veränderung können sich demnach nur bei einer Änderung des Streitgegenstandes ergeben, namentlich bei Klageänderung, -ermäßigung oder -erweiterung; in solchen Fällen legt der Eingang der prozessualen Erklärung durch Schriftsatz oder Abgabe einer Erklärung in der mündlichen Verhandlung, § 261 II, den maßgeblichen Bewertungszeitpunkt fest (OLGR Bambg 98, 282). Die Klageermäßigung nach Eingang lässt den Wert für die Gerichtsgebühren unberührt (Köln JurBüro 11, 489). Eine unzulässige Klageerweiterung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist unbeachtlich (OLGR Karlsr 07, 592). Verlangt also der Kl mit der Klage die Herausgabe von Wertpapieren mit veränderlichem Kurswert und erweitert er die Klage später auf zusätzliche Stücke, so ist für die zuerst geforderten der Kurswert bei Klageerhebung und für die übrigen derjenige bei Klageerweiterung maßgeblich, dh der Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht (MüKo-ZPO/Wöstmann § 4 Rz 5). Zustellung der Klageerweiterung ist nicht erforderlich, wenn sie vor der mdl Verh eingeht (OLGR Ddorf 09, 338). Eine nach deren Schluss vorgenommene, unzulässige Klageerweiterung wirkt sich nicht mehr aus (Karlsr NJOZ 07, 2052).

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