Rn 6

Die Aussage des Zeugen ist zu protokollieren, § 160 III Nr 4. Für die spätere Beweiswürdigung, insb für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen kann es sich als sehr hilfreich erweisen, das Diktat hinsichtlich der vom Zeugen zunächst gem § 396 I ›im Zusammenhang‹ zu leistenden Aussage vorzunehmen, und erst danach und erkennbar hiervon abgesetzt die Antworten des Zeugen auf die ihm gestellten Fragen (§ 396 II, III, 397) zu diktieren, wobei es wiederum sinnvoll ist, festzuhalten, von welchem Prozessbeteiligten welche Frage stammt (s den Vorschlag bei Musielak/Voit/Huber § 396 Rz 3: ›auf Frage des Klägervertreters‹ etc). Es ist auch hilfreich, die Bekundungen des Zeugen in der Reihenfolge zu protokollieren, in der sie getätigt wurden (FG München 7.2.2014 – 10 K 3728/10). Zulässig ist es – jedenfalls bei Einverständnis der Parteien – den Inhalt der Zeugenaussage nicht in das Protokoll aufzunehmen, sondern hierüber nachträglich aus dem Gedächtnis einen ›Berichterstattervermerk‹ anzufertigen (BGH NJW 10, 3774 [BGH 01.10.2010 - V ZR 173/09], Rz 6 ff); hiervon ist aber mangels Authentizität des so Niedergelegten abzuraten.

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