rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung einer unrichtigen Sitzungsniederschrift

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Berichtigung der Sitzungsniederschrift erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag.

2. Ein erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Protokollergänzung kann u. U. als Berichtigungsantrag behandelt werden.

3. Für die Frage, ob ein Protokoll unrichtig ist, kommt es darauf an, ob aus der Sicht des Verhandlungstermins, auf den sich das Protokoll bezieht, der Vorgang protokollierungspflichtig ist.

4. Das Protokoll braucht nur den äußeren Ablauf der Verhandlung wiederzugeben, nicht deren gesamten Inhalt. Hierzu gehören die in § 160 Abs. 1 ZPO bezeichneten Formalien, die in § 160 Abs. 3 ZPO benannten Vorgänge sowie die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung i. S. v. § 160 Abs. 2 ZPO.

 

Normenkette

FGO §§ 94, 82; ZPO §§ 164, 160 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 S. 1, § 396

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 12. September 2013 wird abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Mit Urteil vom 12. September 2013 (Az. 10 K 3728/10) – aufgrund mündlicher Verhandlung – hat das Finanzgericht München (FG) der Klage der Kläger zum großen Teil entsprochen und die Einkommensteuerfestsetzungen für 1997 und 1998 herabgesetzt. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 28. Oktober 2013 zugestellt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Mit Beschluss vom 20. August 2013 hat das FG das Verfahren wegen der Einkommensteuer 2002 aus dem Verfahren 10 K 3728/10 abgetrennt; das Verfahren wegen der Einkommensteuer 2002 wurde fortan unter dem Az. 10 K 2411/13 geführt. Mit Urteil vom 10. Oktober 2013 (Az. 10 K 2411/13) hat das FG aufgrund mündlicher Verhandlung die Klage der Kläger wegen der Einkommensteuer 2002 in vollem Umfang abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt; mit Schreiben vom 14. November 2013 wurde es zur Zustellung zur Post gegeben. Gegen dieses Urteil wegen der Einkommensteuer 2002 wurde von den Klägern Nichtzulassungsbeschwerde erhoben (Az. III B 154/13).

Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. September 2013 wurde an den Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Brief vom 17. September 2013 bekannt gegeben. In dieser mündlichen Verhandlung fand eine Beweisaufnahme u.a. durch die Vernehmung des Finanzbeamten [… XY] als Zeugen statt. Grundlage der Beweisaufnahme war der Beweisbeschluss vom 7. August 2013 mit dem Beweisthema „Es ist Beweis zu erheben über die Bekanntgabe der Prüfungsanordnungen für den Prüfungszeitraum 1997 bis 2002 an die Klägerin”.

Mit einem an den Vorsitzenden des Senats gerichteten Schreiben vom 29. September 2013, das beim FG am 31. Oktober eingegangen ist, hat die Klägerin erstmals vorgetragen, dass die Niederschrift vom 17. September 2013 unrichtig – unvollständig – sei. Sie trägt wörtlich vor: „In der Niederschrift […] wurde Ihre wichtige Frage an Herrn [… XY]: ‚Herr [… XY] haben Sie den Niederschrift der Prüfung vom 16.12.2005 unterschrieben’ nicht erfasst” (Originalzitat). Und auch die Antwort „ja ich habe die Niederschrift unterschrieben” sei in der Sitzungsniederschrift nicht enthalten. Gleichlautende Schreiben wurden an die anderen Berufsrichter und ehrenamtlichen Richter, die an der dem Urteil zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, gerichtet.

Zu diesem Antrag wurden der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmachtigten, der Beklagte, vertreten durch seinen Sitzungsvertreter und der Zeuge [… XY] angehört. Der Zeuge [… XY] hat mit Schreiben ohne Datum (Eingang beim FG: 18. November 2013) ausgeführt, dass er nicht mit Sicherheit sagen kann, ob diese Frage so explizit gestellt worden sei und er sich nur an die Frage, ob die Klägerin die Niederschrift unterzeichnet habe, erinnere. Der Sitzungsvertreter des Finanzamts hat mit Schreiben vom 12. November 2013 erklärt, dass er sich nicht erinnern könne, dass die von der Klägerin genannte Frage gestellt worden sei. Mit Schreiben vom 22. November 2013 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärt, dass nach Besprechung mit seinen Mandanten wie folgt Stellung genommen werde: Die Kläger hätten mit dem Schreiben nur ihre Meinung zum Ausdruck bringen wollen. Es sei aber weder ein Antrag auf Protokollberichtigung noch auf Urteilsberichtigung gestellt worden. Weiteres sei nicht veranlasst.

Mit Schreiben vom 25. November hat der Senatsvorsitzende dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und dem Finanzamt mitgeteilt, dass nach dem Schreiben vom 22. November 2013 nichts weiter veranlasst sei.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2014 an den Senatsvorsitzenden (sowie wiederum an die übrigen mit dem Urteil befassten Berufsrichter und ehrenamtlichen Richter) rügt die Klägerin, dass sie noch keine Antwort auf ihr Schreiben vom 28. Oktober 2013 (sic!) betreffend die Niederschrift am 17. September (sic!) Az. 10 K 3728/10 zum Urteil vom 24. Oktober 2013 (sic!) erhalten habe. Außerdem wiederholt sie das Vorbringen, dass die Sitzungsniederschrift zu berichti...

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