Rn 8

Kunst- und Gewerbegeheimnisse darf der Zeuge wahren (Stadler NJW 89, 1202). Wenngleich Nr 3, anders als Nr 1 und 2, nicht die nahen Angehörigen erfasst, schützt die Norm doch zugleich auch Geheimnisse Dritter, die der Zeuge durch seine Aussage offenbaren könnte, wenn er dem Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (Musielak/Voit/Huber § 384 Rz 5), was sich zB aus der Stellung des Zeugen als Arbeitnehmer des Dritten ergeben kann; dies gilt freilich wiederum nicht, wenn es sich bei diesem Dritten um eine Partei des Prozesses handelt (Stürner JZ 85, 453, 455). Überschneidungen mit § 383 I Nr 6, evtl auch Nr 5, sind durchaus möglich, erfasst § 384 Nr 3 doch diejenigen Fälle, in denen dem Zeugen ein erheblicher gewerblicher oder beruflicher Nachteil (Zö/Greger § 384 Rz 7; Nürnbg 24.9.2014 – 6 U 531/13 Rz 15) durch die Aussage droht, etwa im Hinblick auf den Kredit, auf wirtschaftliche Kontakte zu Lieferanten oder Kunden, oder auf die interne betriebswirtschaftliche Kalkulation (Musielak/Voit/Huber § 384 Rz 5).

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