Rn 9

Die Kosten- und Ordnungsgeldentscheidung trifft das Gericht durch Beschl, zweckmäßigerweise am Ende der Sitzung, weil erst dann entschieden werden kann, ob ausnahmsweise von der Verhängung abzusehen ist (s.o. Rn 8). Einen bestimmten Zeitpunkt der Entscheidung schreibt § 380 indessen nicht vor. Das Gericht kann auch außerhalb der Sitzung entscheiden; dies wird sich zB anbieten, wenn mit dem kurzfristigen Eingang einer Entschuldigung (§ 381) zu rechnen ist, oder wenn nicht sogleich festgestellt werden kann, ob eine formlos, also mit einfacher Post verschickte Ladung (§ 377 Rn 5) den Zeugen tatsächlich erreicht hat. Jedenfalls im sozialgerichtlichen Verfahren müssen an dem Beschl, wenn er in der Sitzung ergeht, die ehrenamtlichen Richter mitwirken (LSG München 5.2.10 – L 2 R 515/09 B, Rz 11).

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