Rn 5

Die Ladung erfolgt – vorbehaltlich gegenteiliger, auf förmliche Zustellung iSv §§ 166 ff lautender Weisung des Gerichts – formlos, also mit einfacher Post. Im Falle des Bestreitens des Zeugen wird ein Nachweis des Zugangs der formlos versandten Ladung, welcher Voraussetzung für ein Vorgehen gem § 380 ist, indessen nicht zu führen sein. Umgekehrt hat im Fall der ordnungsgemäßen förmlichen Zustellung der Zeuge den Nachweis für seine Behauptung zu führen, die Ladung habe ihn entgegen der Postzustellungsurkunde gleichwohl tatsächlich nicht oder nicht rechtzeitig erreicht (LSG München 6.4.09 – L 2 B 608/08 AS, Rz 9). Auch der sich im Ausland aufhaltende Zeuge wird mit einfacher Post geladen; soll er förmlich geladen werden, so gelten § 183 iVm §§ 1067, 1069, 1070, 1071, soll er im Ausland vernommen werden, so gelten §§ 363, 1072 und 1073. Ladungen an Zeugen, die jünger als 14 Jahre alt sind, werden an die Erziehungsberechtigten gerichtet mit der Aufforderung, die Kinder zum Termin mitzubringen (Musielak/Voit/Huber § 377 Rz 2).

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