Gesetzestext

 

(1) Eine Zustellung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1784 durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur im begründeten Ausnahmefall erfolgen. Eine Zustellung nach Satz 1 an einen Adressaten, der nicht deutscher Staatsangehöriger ist, ist nur zulässig, sofern der Mitgliedstaat, in dem die Zustellung erfolgen soll, dies nicht durch eine Erklärung nach Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 ausgeschlossen hat.

(2) Eine Zustellung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1784, die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des Übermittlungsstaats ist.

 

Rn 1

Die VO (EU) Nr 2020/1784 ist im Anhang nach § 1071 abgedruckt und erläutert. Begründete Ausnahmefälle iSd Abs 1 S 1 können eine besondere Eilbedürftigkeit oder ein Fehlschlagen der vorangegangenen Zustellung sein (BTDrs 20/1110 S 20). Abs 1 S 2 stellt klar, dass bei Zustellung aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat ggf ein dort bestehender Vorbehalt gem Art 17 II EuZVO zu beachten ist. Deutschland selbst macht von diesem Vorbehalt Gebrauch, wie Abs 2 zeigt. Daher kann in Deutschland eine Zustellung durch diplomatische und konsularische Vertretungen der anderen Mitgliedstaaten nur an die Staatsangehörigen jenes Mitgliedstaates erfolgen. Ist der Adressat deutscher Staatsangehöriger und zugleich Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats, so ist eine Zustellung nach Abs 2 zulässig (MüKoZPO/Rauscher Rz 7).

 

Rn 2

Eine Zustellung nach Art 17 EuZVO ist nur an natürliche Personen möglich (BTDrs 14/5910, 6; aA MüKoZPO/Rauscher Rz 11: Juristische Person sei ›Staatsangehöriger‹ des Staates, nach dessen Recht sie gegründet ist).

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