Rn 7

Dem Zeugen sind die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen, also die Gerichts- und Anwaltskosten des konkret betroffenen Termins sowie diejenigen der Ladung zu einem neuen, durch das Ausbleiben erforderlich werdenden Termin (nicht aber ein fiktiver, pauschalierter Mehraufwand bei Gericht, LSG Stuttgart 7.2.07 – L 13 R 293/07 B, Rz 8). Gleichzeitig ist gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld, ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft von bestimmter Dauer zu verhängen. Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich allgemein nach dem gesetzlichen Rahmen (Art 6 I EGStGB: 5–1.000 EUR) und speziell nach den (notfalls zu schätzenden) wirtschaftlichen Verhältnissen des Zeugen und nach dem Maß seiner Pflichtwidrigkeit einerseits und nach der Bedeutung der Rechtssache sowie der Aussage für die Entscheidung andererseits (BFH 11.9.13 – XI B 111/12, Rz 10; LSG München 18.6.13 – L 2 R 175/13 B, Rz 14). Die Dauer der Ordnungshaft ist nach Tagen zu bemessen; sie darf höchstens 6 Wochen betragen (Art 6 II EGStGB). Soll das Druckmittel des § 380 auch nur ansatzweise Erfolg versprechend sein, wird man nicht zu vorsichtig agieren dürfen. Der von Huber (Musielak/Voit/Huber § 380 Rz 3) vorgeschlagenen Faustregel (beim ›Erstverstoß‹ 50 EUR bis 150 EUR, ersatzweise zwei bis drei Tage Haft; vgl auch BayLSG 10.1.12 – L 2 SB 267/11 B, Rz 10: 100 EUR bei Bezieher von Leistungen nach SGB II) ist zu folgen. Bei einem Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 300 EUR ist idR eine Begründung für die Höhe des Ordnungsgeldes entbehrlich (LSG München 18.6.13 – L 2 R 175/13 B, Rz 15).

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