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Bayerisches LSG Beschluss vom 18.06.2013 - L 2 R 175/13 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Verhängung von Ordnungsgeld

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Unbegründetheit einer Beschwerde gegen die Verhängung von Ordnungsgeld gegen den nicht erschienenen sachverständigen Zeugen.

 

Orientierungssatz

1. Erscheint ein ordnungsgemäß geladener sachverständiger Zeuge nicht zum Sitzungstermin und erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleibt nach § 381 Abs. 1 S. 2 ZPO die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Eine Aufhebung erfolgt auch dann, wenn eine genügende Entschuldigung oder Glaubhaftmachung nachträglich erfolgt, § 381 Abs. 1 S. 3 ZPO.

2. Von einem sachverständigen Zeugen, der als Entschuldigung im Beschwerdeverfahren anführt, dass er wegen der ungünstigen Witterungsverhältnisse bei bestehendem Schulterleiden auf ärztliches Anraten nicht zum Gericht fahren sollte, wäre zu fordern gewesen, dass er dies am Morgen vor der Sitzung fernmündlich oder per Fax dem Gericht mitteilt.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 11. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 300.- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.

In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg ist die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit streitig. Mit Schreiben vom 7. August 2012 hat das Sozialgericht einen Befundbericht u.a. von dem Beschwerdeführer (im Folgenden Bf.) angefordert. Es hat mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 und 21. November 2012 an die Erled...

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