Rn 1

Beweiserhebungen verursachen Kosten (§ 401); ob diese nach Abschluss des Verfahrens beitreibbar sind, ist ungewiss. Deshalb eröffnet § 379 die Möglichkeit, schon vor Verursachung der Kosten deren Begleichung durch den Beweisführer einzufordern, widrigenfalls die beantragte Beweisaufnahme entfällt, und damit auch die hiermit verbundene Kostenverursachung. Andererseits hemmt es den schleunigen Fortgang des Verfahrens, wenn eine angezeigte Beweisaufnahme vorerst nicht stattfindet, wenn und weil der hierfür erforderliche Kostenvorschuss noch nicht eingegangen sind. Unterbleibt die Beweisaufnahme ganz (s.u. Rn 9), wird letztlich die Wahrheitsfindung beeinträchtigt

Diesen Widerspruch zwischen Kosteninteresse des Staates und Aufklärungs- und Beschleunigungsinteresse der Parteien aufzulösen ist Zweck des § 379.

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