Gesetzestext

 

Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.

A. Zweck der Norm.

 

Rn 1

Seit 1.7.04 ist die öffentlich-rechtliche (Zö/Greger § 401 Rz 1) Entschädigung im JVEG geregelt.

B. Anspruchsberechtigte.

 

Rn 2

Anspruchsberechtigt sind vom Gericht geladene und vernommene Zeugen. Zu entschädigen sind aber auch Zeugen, die geladen, aber nicht vernommen wurden, sowie Zeugen, die nicht geladen, aber – als präsente Beweismittel – ›mitgebracht‹ und vom Gericht auch vernommen, also herangezogen (§ 1 I Nr 3 JVEG) wurden. Bringt dagegen eine Partei einen nicht geladenen Zeugen mit, der nicht vernommen wird, so hat dieser allenfalls einen zivilrechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Partei gem § 670 BGB (Musielak/Voit/Huber § 401 Rz 1); die Partei kann gegen den Gegner diese Kosten als notwendige Auslagen gem § 91 (bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen) geltend machen (Zö/Greger § 401 Rz 2).

C. Entschädigung auf Verlangen.

 

Rn 3

Entschädigt wird der Zeuge nur auf Verlangen (§ 2 I 1 JVEG); dieses ist aber solange zu unterstellen, als der Zeuge nicht ausdrücklich auf die Entschädigung verzichtet (§ 379 Rn 4).

D. Erlöschen; Verjährung.

 

Rn 4

Der Entschädigungsanspruch erlischt bei Nichtgeltendmachung 3 Monate nach der Vernehmung (§ 2 I 1 JVEG) und verjährt trotz rechtzeitiger Geltendmachung nach 3 Jahren (§ 2 III JVEG).

E. Festsetzung; Rechtsmittel.

 

Rn 5

Die Höhe der Entschädigung wird zunächst formlos vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt; auf Einwendung hiergegen bzw auf ausdrücklichen Antrag erfolgt Festsetzung durch den Richter (§ 4 JVEG), wogegen einfache Beschwerde statthaft ist, sofern die Beschwerdesumme von 200 EUR erreicht wird (§ 4 III JVEG).

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