Rn 11

Die Partei selbst kann als Beweismittel nur über ihre förmliche Vernehmung gem § 445 ff in den Prozess eingeführt werden. Zulässig und somit prozessual beachtlich ist es aber, die streitgegenständliche Forderung an einen Dritten abzutreten (sofern nicht materiell-rechtlich §§ 399, 400 BGB entgegenstehen), so dass der Zedent im vom Zessionar geführten Rechtsstreit nunmehr als Zeuge auftreten kann (BGH NJW 13, 3574 [BGH 24.09.2013 - XI ZR 204/12] Rz 9). Nicht rechtsfehlerhaft ist es freilich, den Beweiswert der Aussagen derartiger Zeugen gering zu veranschlagen (BGH NJW 01, 826, 827 [BGH 14.12.2000 - IX ZR 332/99]). Zulässig ist es, den Zedenten als Zeugen ›auszuschalten‹ durch Erhebung einer Widerklage auf Feststellung, dass der zedierte Anspruch nicht bestehe (BGH NJW 08, 2852 [BGH 13.06.2008 - V ZR 114/07] Rz 25).

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