Rn 6

Zur Erleichterung der Einnahme des Augenscheins kann das Prozessgericht gem §§ 372 II, 355 I 2 diese dem beauftragten (§ 361) oder dem ersuchten (§ 362) Richter übertragen, ohne dass die Einschränkungen des § 375 I, II beachtet werden müssten (Zö/Greger § 372 Rz 2). In diesem Fall entscheidet der ersuchte oder beauftragte Richter, ob er einen Sachverständigen beizieht, sofern nicht schon das Prozessgericht über diese Frage entschieden hat (Zö/Greger § 372 Rz 2). Letztere Einschränkung rechtfertigt sich aus der Überlegung heraus, dass schon der Einsatz des beauftragten oder ersuchten Richters eine von diesem nicht nachzuprüfende Entscheidung des Prozessgerichts ist, weshalb dieses dem Richter die Ernennung des Sachverständigen überlassen ›kann‹ (also nicht dazu gezwungen ist, sondern diese Entscheidung auch selbst treffen kann; zur praktischen Irrelevanz dieses Problems s.o. Rn 3).

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