Rn 3

Das Prozessgericht (bzw im Falle des § 372 II der ersuchte oder beauftragte Richter) als das den Augenschein einholende Organ (§ 355) entscheidet nach eigenem Ermessen, ob es hierzu einen oder auch mehrere Sachverständige beizieht. In der Prozesswirklichkeit wird dies ohne praktische Bedeutung bleiben (s aber § 375 Rn 6 zur Vernehmung von Zeugen in Gegenwart des Sachverständigen), weil die Beiziehung des Sachverständigen nur in den Fällen in Betracht kommen und erforderlich werden wird, in denen – aufbauend auf den Erkenntnissen aus dem Augenschein – eine sachverständige Begutachtung notwendig wird (Zö/Greger § 372 Rz 1). Dann wird die Beweisaufnahme aber in den meisten Fällen nicht durch förmlichen Augenschein, sondern durch Sachverständigenbeweis erfolgen, wobei dem Sachverständigen – trotz § 355 I zulässigerweise (ebenso Musielak/Voit/Huber § 372 Rz 3) – die Einholung eines hierzu etwa notwendigen Augenscheins überlassen wird. Eine weitere Variante der Beweisaufnahme ist diejeinige durch den ›Augenscheinsgehilfen‹ (BeckOKZPO/Bach § 372 Rz 2): dieser nimmt den (zB schwer zugänglichen, etwa am Meeresgrund liegenden) fraglichen Gegenstand in Augenschein und wird anschließend hierüber als Zeuge (§ 373) vernommen.

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