Rn 6

Sachdienlich iSd § 375 I Nr 1 ist die Zeugenvernehmung zB dann, wenn sie mit einem Augenschein verbunden wird (zB: zur Beurteilung eines Verkehrsunfalles wird ein Ortstermin an der Unfallstelle anberaumt, zu dem ein SV beigezogen wird; die Zeugen sollen dem Gericht und dem SV an Ort und Stelle den Unfallhergang verdeutlichen. Dieses Bsp zeigt zugleich, dass die Durchführung der Beweisaufnahme durch das Prozessgericht, das letztlich auch über die dem SV zu liefernden Anknüpfungstatsachen entscheiden muss, häufig unausweichlich sein wird, ein Fall des § 375 I Nr 1 Alt 1 also gerade nicht vorliegt).

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