Rn 4

Hat die Kammer die Sache dem Einzelrichter übertragen, muss dieser sie nach Maßgabe des Abs 2 S 1 der Kammer zur erneuten Übernahme vorlegen. Voraussetzung dafür ist entweder ein dahingehender übereinstimmender Antrag der Parteien oder eine wesentliche Änderung der Prozesslage, durch die sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl zu diesen Begriffen oben Rn 2) ergeben. Aus Gründen der Prozessökonomie ist zu fordern, dass die Änderung der Prozesslage ein erhebliches Gewicht haben muss. Eine lediglich andere Einschätzung der Rechtslage ist keine Änderung der Prozesslage. Dies gilt auch dann, wenn hierdurch eine umfangreiche Beweiserhebung erforderlich wird. Ob die Vorlageberechtigung des obligatorischen Einzelrichters gem Art 267 II AEUV auch nach nationalem Recht besteht, ist str (LG Ravensburg Beschl v 31.3.21 – 2 O 339/19). Die Kammer beschließt die Übernahme der Sache, wenn besondere Schwierigkeiten vorliegen oder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (Abs 2 S 2, S 1 Nr 1). Zuvor sind die Parteien anzuhören (Abs 2 S 3). Um einen ständigen Wechsel des Prozessgerichts zu vermeiden, ist nach einer solchen Übernahme eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter in jedem Fall ausgeschlossen (Abs 2 S 4). Nach der Übertragung muss die Kammer neu verhandeln (vgl § 309). Vom Einzelrichter getroffene Zwischenentscheidungen bleiben aber bestehen; das Ergebnis einer Beweisaufnahme vor dem Einzelrichter kann grds verwertet werden.

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