Rn 9

§ 340 III gilt für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, nach § 700 III 3 nicht für den Rechtsbehelf gegen einen Vollstreckungsbescheid. Die Vorschrift ordnet keine Pflicht zur Begründung des Rechtsbehelfs an; auch der nicht begründete Einspruch ist zulässig (BGHZ 75, 138, 140; NJW 80, 1102, 1103; NJW-RR 92, 957). Gegenüber der säumigen Partei wird nur eine ges Frist zum Vorbringen ihrer Angriffs- oder Verteidigungsmittel und ihrer die Zulässigkeit der Klage betreffenden Rügen bestimmt. Der Vortrag dazu muss allerdings entgegen dem missverständlichen Gesetzeswortlaut nicht schon in der Einspruchsschrift, sondern in der Einspruchsfrist erfolgen (München NJW 77, 1972 – allgM). Die ges Rechtsfolgen des § 340 III entsprechen denen einer richterlichen Fristsetzung nach § 275 III in einem frühen ersten Termin (so BTDrs 7/2729, 81). Was vorzutragen ist, bestimmt sich nach dem Stand des Verfahrens (Kramer NJW 77, 1657, 1659). Die ges Fristsetzung ist daher gegenstandslos, wenn die Partei bereits vor dem versäumten Termin das danach Erforderliche vorgetragen hatte.

 

Rn 10

Die Frist, die keine Notfrist ist, (Frankf NJW-RR 93, 1151 [OLG Frankfurt am Main 31.08.1992 - 27 U 145/91]) kann nach S 2 auf Antrag der Partei, der innerhalb der Einspruchsfrist gestellt werden muss, durch den Vors verlängert werden. Die Voraussetzungen dafür entsprechen denen für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in § 520 II 3. Geht die Begründung erst nach dem Fristablauf ein, sind nach S 3 die Vorschriften über die Präklusion verspäteten Vorbringens nach richterlicher Fristsetzung (§ 296 I, III, IV) entspr anzuwenden, worauf die säumige Partei mit der Zustellung des Versäumnisurteils nach S 4 hinzuweisen ist. Diese Belehrung tritt neben diejenige nach § 232 S 2 über den Rechtsbehelf selbst.

 

Rn 11

Der säumigen Partei wird durch § 340 III zwar eine besondere Prozessförderungspflicht auferlegt. Verspätetes Vorbringen, das erkennbar zu keiner Verzögerung führt, darf jedoch auch nach dieser Norm nicht ausgeschlossen werden (BVerfG NJW 95, 1417, 1418 [BVerfG 27.01.1995 - 1 BvR 1430/94]).

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