Rn 7a

Wenn das Versäumnisurteil im Ausland zuzustellen ist (§§ 183, 1067, 1069, 1070, 1071), beträgt die Einspruchsfrist mind einen Monat. Durch eine im Ermessen des Gerichts stehende Bestimmung kann die Frist auch verlängert werden. Anders als nach Abs 3 und dem früheren Recht (§ 339 Abs 2 aF) scheidet jedoch eine nachträgliche Fristbestimmung durch Beschluss aus; sie kann nur in dem Versäumnisurteil selbst erfolgen. Dies kann in den Fällen, in denen die Notwendigkeit einer Auslandszustellung bei Erlass des Versäumnisurteils nicht ausreichend beachtet wurde oder sich erst nachträglich herausgestellt hat, zu einer von dem Gesetzgeber nicht gewollten Verschlechterung der Rechtsposition des Zustellungsempfängers führen (BeckOKZPO/Toussaint Rz 12d.1). Zu beachten ist, dass die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 184) infolge Nichtbenennung eines Zustellungsbevollmächtigten keine Auslandszustellung ist (BGHZ 98, 263, 266; NJW 92, 1700, 1701; 99, 1187, 1188). Deshalb findet in diesen Fällen § 339 Abs 1 Anwendung (vgl Zö/Herget Rz 5).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge