Rn 36

Für die Widerklage muss auch die internationale Zuständigkeit gegeben sein (RGZ 111, 149 f; Saarbr OLGR 04, 285; Musielak/Voit/Heinrich Rz 5). Insoweit gelten die allg Grundsätze (§ 12 Rn 19); beachte insb Art 8 Nr 3 Brüssel Ia-VO. Die internat Zuständigkeit für Klage und Widerklage ist jeweils selbstständig zu beurteilen (Saarbr OLGR 04, 285). Sind keine vorrangigen internationalen Zuständigkeitsbestimmungen vorhanden, so kann § 33 I aufgrund der Doppelfunktionalität aller Bestimmungen über den Gerichtsstand grds auch die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts begründen (BGHZ 52, 30, 33; 69, 37, 44 f; NJW-RR 87, 227, 228; Zö/Schultzky Rz 8). Jedoch setzt die Anwendbarkeit der Vorschrift voraus, dass der Gerichtsstand der Widerklage nicht abbedungen worden ist, was auch im internationalen Rechtsverkehr wirksam geschehen kann, und zwar nicht nur durch ausdrückliche Derogation gerade dieses Gerichtsstands, sondern auch in der Form einer positiven Gerichtsstandsvereinbarung, sofern diese ergibt, dass damit alle anderen Gerichtsstände einschließlich desjenigen der Widerklage ausgeschlossen sein sollen (BGH NJW-RR 87, 227, 228; s dazu näher § 38). Bei Drittwiderklagen ist zu beachten, dass § 33 – wie bei der örtlichen Zuständigkeit – auch die internationale Zuständigkeit für die Widerklage gegen den Dritten nach bisheriger Rspr nicht begründen kann (vgl BGHZ 69, 37, 44 f; NJW 81, 2642, 2643; BayObLG IPRsp 04, 280). Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung der Rspr des BGH zu isolierten Drittwiderklagen dürfte diese Rspr allerdings nicht mehr gesichert sein (vgl Rn 18 f).

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