Rn 1

Die Bedeutung des § 33 ist seit langem in Rspr und Lit umstr. Der Meinungsstreit liegt in einem unterschiedlichen Verständnis von dem in § 33 I vorausgesetzten Zusammenhang zwischen Klage und Widerklage (Sachzusammenhang/Konnexität) begründet. Der BGH in stRspr vertritt die Auffassung, dass dieser Sachzusammenhang eine besondere Prozessvoraussetzung für die Widerklage darstelle (BGHZ 40, 185, 187; NJW 75, 1228; BGHZ 147, 220, 224f). Eine nicht konnexe Widerklage kann danach weder am Gerichtsstand des § 33 noch an einem anderen Gerichtsstand geltend gemacht werden, auch nicht bei einer rügelosen Einlassung nach § 39 (zur Heilungsmöglichkeit s aber Rn 34). Diese Auffassung findet ihre Stütze im Wortlaut der Vorschrift (›kann‹ eine Widerklage erhoben werden, ›wenn‹ der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht). Die überwiegende Meinung in der Lit leitet aus der Stellung des § 33 innerhalb der Gerichtsstandsregelungen und aus der amtlichen Überschrift ab, dass es sich lediglich um einen zusätzlichen besonderen Gerichtsstand handelt, der neben anderen besonderen und allg Gerichtsständen besteht. Der Sachzusammenhang wird deshalb als eine Tatbestandsvoraussetzung des § 33 verstanden, nicht aber von Widerklagen im Allg. Bei fehlendem Sachzusammenhang zwischen Klage und Widerklage ist nach dieser Auffassung nur die Berufung auf den besonderen Gerichtsstand nach § 33, nicht dagegen auf einen anderen allg oder besonderen Gerichtsstand ausgeschlossen (Zö/Schultzky Rz 1; Musielak/Voit/Heinrich Rz 2a; ThoPu/Hüßtege Rz 1; St/J/Roth Rz 2 ff; MüKoZPO/Patzina Rz 2; R/S/G § 95 Rz 21; ebenso Zweibr NJW-RR 00, 590 [OLG Zweibrücken 30.04.1999 - 2 AR 18/99]; Frankf GRUR-RR 12, 392; vermittelnd Rimmelspacher FS Lüke, 655, 660, 673). Der Meinungsstreit hat nur geringe praktische Bedeutung, da der Begriff des Sachzusammenhangs von beiden Ansichten in einem weiten Sinne verstanden wird (Rn 14) und selbst ein fehlender Sachzusammenhang durch ein rügeloses Verhandeln ersetzt werden kann (Rn 34). Die vorliegende Kommentierung orientiert sich wegen ihrer strengen Praxisausrichtung an der Rspr des BGH, die dogmatisch vertretbar ist. Eine Änderung dieser Rspr steht nicht zu erwarten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge