Rn 34

Bei einer nichtkonnexen Widerklage kommt eine Abtrennung und Verweisung nach der Auffassung der Rspr nicht in Betracht; denn die Widerklage ist schon per se unzulässig (vgl dazu Rn 1, 14). Eine rügelose Einlassung nach § 39 kommt ebenfalls nicht in Betracht, da diese Vorschrift nur die Zuständigkeit eines Gerichts begründen, nicht aber den fehlenden Sachzusammenhang als besondere Prozessvoraussetzung ersetzen kann (aA die Lit; vgl nur Zö/Schultzky Rz 1 f; ThoPu/Hüßtege Rz 7). Allerdings erkennt auch der BGH die Möglichkeit einer rügelosen Einlassung im Hinblick auf eine nichtkonnexe Widerklage an. Die entspr Rechtsgrundlage sieht er in § 295 (so bereits BGH BB 54, 811; vgl auch ThoPu/Hüßtege Rz 7; R/S/G § 95 Rz 22).

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