Rn 14

§ 33 I setzt einen Sachzusammenhang zwischen Klage und Widerklage voraus. Der BGH versteht diesen Zusammenhang im Gegensatz zur Lit als besondere Prozessvoraussetzung für die Zulässigkeit einer Widerklage (s dazu näher Rn 1, 34). Der Sachzusammenhang zwischen Klage und Widerklage muss rechtlicher Natur sein (vgl BGH NJW 75, 1228; Zö/Schultzky Rz 4; Musielak/Voit/Heinrich Rz 2; MüKoZPO/Patzina Rz 20; St/J/Roth Rz 26) und im Hinblick auf jeden Widerbekl bestehen (BGH NJW 75, 1228). Nach Auffassung des BGH genügt es, ›dass Ansprüche und Gegenansprüche aus demselben Tatbestand hergeleitet werden, oder dass, soweit sie aus verschiedenen Tatbeständen sich ergeben, diese in einem Bedingungsverhältnis zueinander stehen, oder dass, wenn Anspruch und Gegenanspruch verschiedenen Rechtsverhältnissen entspringen, diese nach ihrem Zweck und nach der Verkehrsanschauung wirtschaftlich als ein Ganzes, als ein innerlich zusammengehöriges Lebensverhältnis erscheinen‹ (BGH NJW 75, 1228 [BGH 21.02.1975 - V ZR 148/73]). Vereinfacht ausgedrückt: Der erforderliche Sachzusammenhang iSd § 33 I ist schon dann gegeben, wenn nur eine der anspruchsbegründenden Tatsachen der Klage und der Widerklage demselben zur Entscheidung gestellten Sachverhalt entnommen wird (Frankf FamRZ 93, 1465, 1466; ThoPu/Hüßtege Rz 5). Der Begriff des Sachzusammenhangs ist weit auszulegen(vgl Zö/Schultzky Rz 1; St/J/Roth Rz 26; MüKoZPO/Patzina Rz 20 f; Musielak/Voit/Heinrich Rz 2). Er weist deshalb weitgehende Übereinstimmung zu § 273 BGB auf (ThoPu/Hüßtege Rz 4; Zö/Schultzky Rz 4; Musielak/Voit/Heinrich Rz 2). Auf die zu § 273 BGB ergangene Judikatur kann zurückgegriffen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge