Rn 2

In der Entscheidungsform des Beschl ergehen bedeutendere prozessleitende Anordnungen. In einigen Fällen können aber auch verfahrensbeendende Entscheidungen durch Beschl getroffen werden (Zö/Feskorn § 329 Rz 2). Dieser erledigt jedoch nicht den Prozessstoff in der Hauptsache. Beispielhaft sind hier neben der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 119) bzw deren Versagung (§ 127 II) die Kostenentscheidung nach Erledigung in der Hauptsache (§ 91a) oder die Entscheidung über das Aussetzen des Verfahrens (§ 248) zu nennen. Innerhalb der Beschlüsse ist zu unterscheiden zwischen solchen, die aufgrund einer mündlichen Verhandlung und Beschlüssen, die ohne notwendige mündliche Verhandlung ergehen. Zur Entscheidung durch Beschl ist anders als bei Verfügungen das erkennende Gericht als gesamter Spruchkörper berufen (R/S/G § 58 Rz 4).

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